Legalisierung

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Die Agentur Artel-22 EOOD nimmt Beglaubigungen und Legalisierungen von Dokumenten bulgarischer sowie ausländischer Institutionen bei allen Ministerien, Ämtern, Konsularabteilungen und Behörden auf dem Territorium der Republik Bulgarien vor.

 

I. DIE BULGARISCHEN DOKUMENTE MIT APOSTILLE VERSEHEN – DIESE BEDÜRFEN DIE BEGLAUBIGUNG NACH DER VERORDNUNG FÜR LEGALISIERUNGEN UND BEGLAUBIGUNGEN VON DOKUMENTEN UND ANDEREN UNTERLAGEN.

 

Wenn Sie die Verordnung  für Legalisierungen und Beglaubigungen von Dokumenten und anderen Unterlagen herunter laden möchten, klicken Sie bitte HIER.

 

II. LEGALISIERUNG VON URKUNDEN MIT  APOSTILLE

Das Haager Übereinkommen zur Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1951 tritt für Bulgarien am 30.04.2001 in Kraft.

 

Das Haager Übereinkommen ist eine gegenseitige Anerkennung von Urkunden mit angebrachter APOSTILLE , von den Unterzeichnerstaaten des Haager Übereinkommens.

 

Mit dem Haager Übereinkommen werden Vertragsstaaten von der zusätzlichen Dokumentenlegalisierung befreit. Es legt fest, dass eine APOSTILLE die einzige für die Vertragsstaaten erforderliche Form der Dokumentenlegalisierung darstellt.

 

Die Vorbeglaubigung durch die zuständigen Behörden und die anschließende Legalisation durch die entsprechende konsularische Vertretung entfallen. Es wird lediglich die Apostille von der zuständigen Behörde ausgestellt. Sie tritt nur bei den Staaten die das oben erwähnte Übereinkommen unterzeichnet haben an die Stelle der Legalisation.

 

Die Urkunden, die von einem Beitrittsland des Haager Übereinkommens ausgestellt sind, und auf denen eine APOSTILLE angebracht ist, werden von der bulgarischen Auslandsvertretung oder konsularischen Vertretung nicht legalisiert. Diese Urkunden werden von den bulgarischen Behörden nur dann anerkannt, wenn auf der Urkunde selbst oder auf einem mit ihr verbundenen Blatt die Apostille angebracht ist.

 

Das Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation ist in Kraft getreten für:

 

Albanien, Andorra, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Österreich, Australien, Bahamas, Barbados, Belarus, Belgien, Belize, Bosnien-Herzegowina, Botsuana, Brunei, Bulgarien, Großbritanien, Vanuatu, Venezuela, Bundesrepublik Deutschland, Grenada, Georgien, Griechenland, Dänemark , Dominica, Dominikanische Republik, Ecuador,  Estland, Israel, Indien, Irland, Island, Spanien, Italien, Kasachstan, Cyprus, China (Volksrepublik)– nur für die Sonderverwaltungsregionen Hongkong und Macau, Kap Verde, Kolumbien, Korea, Kirgisistan, Costa Rica, Lettland, Lesotho, Liberia, Litauen, Liechtenstein, Luxemburg, Mauritius, Mazedonien, Malawi, Malta, Marshallinseln, Mexiko, Moldau, Monaco, Mongolei, Namibia, Nicaragua, Niue, Neuseeland, Norwegen, Oman, Cookinseln, Panama, Peru, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, El Salvador, Samoa, San Marino, Sao Tomé und Principe, Swasiland, St. Vincent und die Grenadinen, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, Seychellen, Slowakei, Slowenien, Suriname, USA, Serbien, Tonga, Trinidad und Tobago, Türkei, Usbekistan, Ukraine, Ungarn, Uruguay, Fidschi, Finnland, Frankreich, Niederlande, Honduras, Kroatien, Montenegro, Tschechische Republik, Schweden, Schweiz, Südafrika, Japan.

Übersicht über die zur Ausstellung der Apostille bestimmten Behörden finden Sie unter folgender Adresse: http://www.hcch.net/index_en.php?act=authorities.listing

 

Legalisation von Urkunden:

 

Urkunden aus dem Ausland, die von einem Beitrittsland des Haager Übereinkommens ausgestellt worden sind, benötigen eine Apostille, die von den zuständigen Behörden in Übereinstimmung mit ihren amtlichen Verpflichtungen zur Beglaubigung von Urkunden angebracht werden soll.

 

Urkunden aus Ländern, welche nicht Mitgliedstaaten des Haager Übereinkommens sind und mit denen die Republik Bulgarien keinen wirkenden Rechtshilfevertrag haben, unterliegen einer Legalisation nach der Verordnung über die Legalisationen, Beglaubigungen und Übersetzungen von Urkunden und sonstigen Dokumenten. Diese Urkunden und sonstige Dokumente im Ausland werden von den bulgarischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen nur dann legalisiert, wenn sie vom Außenministerium des Landes, in dem sich diese Vertretungen befinden, beglaubigt worden sind.

Die ausländischen Urkunden, die von den diplomatischen oder konsularischen Vertretungen der Republik Bulgarien legalisiert worden sind, bedürfen keiner weiteren Beglaubigung und sind in der Republik Bulgarien gültig.

 

Am 28.11.2017 wurde eine Änderung und Ergänzung der Verordnung über die
Legalisationen, Beglaubigungen und Übersetzungen von Urkunden und sonstigen
Dokumenten, angenommen. Diese Änderung tritt am 01.03.2018 in Kraft:

 

Für ausländische Dokumente, die ins Bulgarische nach der Verordnung über die Legalisationen, Beglaubigungen und Übersetzungen von Urkunden und sonstigen Dokumenten in der Republik Bulgarien übersetzt worden sind und für die Nutzung in der Republik Bulgarien vorgesehen sind, soll die Unterschrift des Übersetzers notariell beglaubigt
werden.
Für bulgarische Urkunden, die in eine fremde Sprache nach der Vorschriften dieser Verordnung in der Republik Bulgarien übersetzt worden sind und die zur Nutzung im Ausland vorgesehen sind, wird die Unterschrift des Übersetzers vom Außenministerium beglaubigt, wenn das Land, in dem die Übersetzung verwendet wird, solche Beglaubigung verlangt oder akzeptiert.

 

Weitere Änderungen:

 

Ab 01.01.2019 werden alle von den Bürgermeistern und von den Gemeindeadministrationen ausgestellten Urkunden statt vom Außenministerium von den Bezirksadministrationen der Republik Bulgarien mit einer Apostille versehen.

 

III. GÜLTIGKEIT DER DOKUMENTE MIT APOSTILLE

 

Für ausländische öffentliche Urkunden entfällt bei einer Vielzahl von Staaten die Legalisierungspflicht. Hier findet das Haager Übereinkommen von 1961 Anwendung und das Dokument muss mit einer „Apostille“ versehen werden. Die beglaubigten mit einer „Apostille“ Dokumente werden anerkannt und können eine Wirkung in jedem Beitrittsland des Haager Übereinkommens entfalten.

 

Die nachstehenden Dokumente können nicht mit einer APOSTILLE beglaubigt werden und das Haager Übereinkommen findet keine Anwendung:

 

  1. Verwaltungsdokumente, verbunden mit Geschäftsoperationen oder Zollabfertigungen;
  1. Dokumente, ausgestellt von einer Auslandsvertretung oder von einer konsularischen Vertretung;

 

Solche Dokumente aus Bulgarien können für die Verwendung im Ausland von dem Außenministerium, gemäß den geltenden Anforderungen, beglaubigt werden (Legalisierung).

 

DIE APOSTILLE WIRD NICHT BEIGEFÜGT, WENN ZWISCHEN BULGARIEN UND DEM AUSSTELLUNGSLAND DES DOKUMENTES EINEN RECHTSHILFEVERTRAG UNTERZEICHNET WURDE.

 

Wichtig!

 

Die Beglaubigung von Urkunden, die von einem Staat, der das Haager Übereinkommen anerkannt hat, ausgestellt worden sind, ist nicht notwendig!

 

IV. LÄNDER, MIT DENEN REPUBLIK BULGARIEN EINEN BILATERALEN RECHTSHILFEVERTRAG UNTERZEICHNET HAT

 

Für die Länder, mit denen Republik Bulgarien einen bilateralen Rechtshilfevertrag, in dem Texte für die Befreiung der Dokumente von Beglaubigung mit Apostille vor zu finden sind, unterzeichnet hat, sollen die von dem fremden Land ausgestellten Dokumente mit einem Stempel der laut Vertrag zuständigen Behörde versehen werden. Das auf dieser Weise erstellte Dokument wird von den bulgarischen Behörden anerkannt und bedarf daher nur eine Übersetzung ins Bulgarische sowie deren Beglaubigung.

 

Wenn Sie eine Liste der Staaten, mit denen Bulgarien bilaterale Rechtshilfeverträge unterzeichnet hat, herunterladen möchten, klicken Sie bitte HIER.

 

V. FÜR DIE RESTLICHEN LÄNDER

 

Im Falle, dass die Urkunden keine Apostille haben oder mit keiner solchen versehen werden können, damit sie auf dem Territorium der Republik Bulgarien eine Wirkung entfalten können, müssen sie gemäß der allgemein gültigen Vorschriften beglaubigt (legalisiert) werden:

 

  1. Das Dokument soll vom Außenministerium des ausstellenden Staates beglaubigt werden.
  2. Der Stempel des Außenministeriums des fremden Staates bedarf die Beglaubigung/die Legalisierung durch die bulgarische Auslandsvertretung oder konsularische Vertretung in diesem Staat.

 

Falls es in dem ausstellenden Land keine bulgarische Botschaft / kein bulgarisches Konsulat gibt:

Der Stempel des Außenministeriums des ausstellenden Landes soll von der Botschaft dieses Landes in der Hauptstadt eines dritten Staates, die auch für Bulgarien akkreditiert ist, beglaubigt/legalisiert werden. Danach benötigen die Unterschrift und die Beglaubigungen der Konsularabteilung dieser Botschaft auch die Beglaubigung durch die Konsularabteilung der bulgarischen Botschaft in diesem Land.

 

VI.

  • ÜBEREINKOMMEN ZUR BEFREIUNG AUSLÄNDISCHER ÖFFENTLICHER URKUNDEN VON DER LEGALISATION
 

 

VII. Die Dokumente können wir im In- und Ausland per Kurierdienst – DHL, FedEx, Bulpost, Aramex, Econt u.a. versenden.